href=”http://bloggingtom.ch/archives/2008/07/02/neues-urheberrecht-vorsicht-beim-verlinken/”>anbietereitgeber ist ua. ein Versandhaus. Wir wollten ein
paar Billige Artikel ein führen ohne Rüchgaberecht. Das
Gesetz in D. verlangt 14 Tage Rückgaberecht, und auch
wenn der Kunde sich damit einverstanden erklärt hat, ohne
Rückgaberecht zu kaufen, dürfen wir ihn sein Recht nicht
verweigern, wenn er etwas zurück geben will.
Das macht das Kopierschutzgesetz absolut absurd. Das
Gesetz räumt den Bürger das Recht auf einer Privatkopie ein.
Wenn der Produzent einer CD jetzt den Käufer davon ab hält
ein Privatkopie zu ziehen, zu der er laut Gesetz berechtigt
ist,macht er sich doch strafbar und nicht der Käufer.
Darf aber der Produzent von CDs den Kaüfer davon ab halten
eine eigene Kopie zu ziehen, hat der Kaüfer efektief kein
Recht auf eine Privatkopie und das Gesetz muß gestrichen
werden.
Bevor Irgendjemand unter diesen absurden Gesetzen verklagt
werden kann, muß die Sache geklärt werden. Diese Quatsch:
man hat ein Recht auf Kopie wenn kein Kopieschutz besteht,
kann nicht angehen, was wenn ich sage ich habe nicht gemerkt
das Kopierschutz besteht, ich habe aus Versehen die Leertaste
berührt?
mfg.
M.D

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